Allgemeine Geschäftsbedingungen
WOLFRING
- OFFSETDRUCK Inh. Annette Frings-Amqor, 61250 Usingen
Die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle uns erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich
widersprochen wird.
Allen
Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten
zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als
anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht
ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn nicht verbindlich, auch
wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Preise
Beiden Vertragsteilen bleibt bei festvereinbarten
Preisen das Recht vorbehalten, im Falle der Veränderung der Kosten für
Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer, Zölle usw.
eine entsprechende Ände-rung des vereinbarten Preises zu verlangen.
- Zahlung
2.1 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in EURO zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb
von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 Prozent Skonto gewährt, sofern nicht
im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen gegenüber dem Kunden noch
unbeglichen sind. Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von EURO 100,-- (in
Worten: einhundert EURO) sind sofort in bar, rein netto ohne Abzug fällig.
2.2 Nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß § 1 Absatz 1 des
deutschen Diskontsatzüberleitungsgesetzes (DÜG) zu berechnen. Nach Wegfall
des Basiszinssatzes ist Grundlage der vorstehend vereinbarten vertraglichen
Verzugszinsen dasjenige Steuerungsmittel der EZB, das entsprechend § 1
Absatz 2 DÜG als Bezugsgröße für Deutschland amtlich festgelegt wird.
Vorstehendes entfällt, soweit wir höhere Verzugszinsen oder der Käufer eine
geringere Belastung unsererseits nachweist, ohne dass es einer vorherigen
Mahnung bedarf.
2.3 Wechsel werden nur nach Vereinbarung,
erfüllungshalber, ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer
Diskontierbarkeit angenommen. Wir berechnen vom Tage der Fälligkeit des
Rechnungsbetrages an Diskontspesen.
2.4 Bei größeren Auftragsvolumen können wir
Vorauszahlungen oder der erbrachten Teilleistung entsprechende
Abschlagszahlungen verlangen.
2.5 Müssen größere Papier- und/oder Kartonmengen
oder besondere Materialien bereitgestellt werden, sind wir berechtigt,
hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dies gilt auch für Fracht- und
Portokosten.
2.6 Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht
anerkannt sind, kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass
über die Gegenforderungen rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers
entschieden ist.
- Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrübergang
3.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich durch uns.
Wir sind jedoch berechtigt, durch ein anderes Unternehmen die Lieferung
vornehmen zu lassen.
3.2 Verpackung und Versand der Ware erfolgt auf
Rechnung des Auftraggebers. Außenverpackungen aus Papier oder Pappe werden
zu unseren Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
3.3 Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers
versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des
Auftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes oder
-lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dieses gilt auch für
den Fall, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.
3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich
die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über.
3.5 Transportversicherungen werden nur auf Wunsch
und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
3.6 Wenn der Auftraggeber die Lieferung innerhalb
einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem
Versand nicht abholt, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zunehmen oder in ein
Speditions- oder Lagerhaus eines Dritten einzulagern.
Das gilt auch, wenn die Auslieferung oder der
Versand der Ware auf Wunsch des Auftraggebers zurückgestellt werden oder
infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, für längere Zeit
unmöglich sind.
3.7 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Ware
in Verzug, so steht uns neben den Rechten aus Paragraph 326 BGB das Recht
zu, von dem Auftrag teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen
Teiles Schadenersatz zu verlangen.
- Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis
der Auftraggeber sämtliche, auch künftig entstehende, Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung mit uns, insbesondere auch einen etwaigen
Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt
dabei erst als Zahlung, wenn die Einlösung des Papiers erfolgt ist.
4.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zu deren
Verpfändung oder Sicherungsübereignung berechtigt und ermächtigt, wenn
sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns
übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus
dem Weiterverkauf der Ware zustehenden Kaufpreisforderungen mit
Nebenrechten an uns ab. Wird die aus dem Weiterverkauf entstehende
Kaufpreisforderung ihrerseits in eine laufende Rechnung (Kontokorrent)
aufgenommen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Forderung auf
Bezahlung des sich aus der nächsten Feststellung des Saldos ergebenden
Betrages an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
4.3 Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer
des Auftraggebers zunächst nicht mitgeteilt werden soll, ist der
Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt,
solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Wir haben jedoch das Recht, die Ermächtigung zur
Einziehung dieser Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst
einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns
Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittabnehmer anzugeben und
diesen die Abtretung nunmehr anzuzeigen. Darüber hinaus hat der
Auftraggeber uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4.4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert
wird.
4.5 Der Auftraggeber hat uns über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im
voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
4.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf
Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der noch
beim Auftraggeber befindlichen Vorbehaltsware und der abgetretenen
Forderungen die uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen um 25
Prozent übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass - mit Ausnahme der
Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis - eine Freigabe nur für solche
Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die ihrerseits selbst
voll bezahlt worden sind.
- Gewährleistung
Eine Gewährleistung den Satz betreffend übernehmen
wir nur, wenn wir einen Ausdruck von Ihnen vorliegen haben. Für
Farbgenauigkeit übernehmen wir nur Gewähr, wenn uns von Ihnen ein Andruck oder
Proof zur Verfügung gestellt wurde.
5.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen
ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Auftraggeber uns dies - bei
erkennbaren Mängeln unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben
Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich
nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach
Entgegennahme - schriftlich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn dem
Auftraggeber vorher Ausfallmuster übersandt worden waren. Bei nicht
rechtzeitiger Mängelanzeige ist jeder Gewährleistungsanspruch
ausgeschlossen.
5.2 Bei rechtzeitiger Mängelanzeige haben wir das
Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Machen wir von diesem Recht
innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keinen
Gebrauch, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum
Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
5.3 Nicht beanstandet werden können Abweichungen in
der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen
Materials, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und
Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf
Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, für zulässig
erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingte
Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit,
Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit
von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als
Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung
erkennbar waren.
5.4 Treten Mängel an einem Teil der Leistung oder
Lieferung auf, ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht zur Beanstandung
der ganzen Lieferung oder Leistung berechtigt.
5.5 Wurden von uns Dritte zur Leistung oder
Lieferung herangezogen, haften wir in jedem Fall nur in dem Umfang, in
welchem wir unsererseits den Dritten haftbar machen können.
5.6 Von uns infolge Unleserlichkeit des
Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage
erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen,
werden dagegen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
5.7 Bei farbigen Reproduktionen in allen
Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als
Mangel. Ein gleiches gilt für etwaige Differenzen zwischen etwaigen
Abdrucken und dem Auflagendruck.
- Sonstiges
6.1 Wird vom Auftraggeber Material beschafft, ist
uns dieses frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme
der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Stellt
der Auftraggeber Papier oder Karton zur Verfügung, so bleiben das
Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei
Druckzurichtung und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen
unser Eigentum.
6.2 Entwürfe, Skizzen, Reproduktionen, Andrucke und
sonstige Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt
wird.
6.3 Für die Prüfung des Rechtes der
Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein
verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in
jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Entwürfen,
Skizzen, Originalen, Filmen und dergl. verbleibt bei uns vorbehaltlich
ausdrücklicher anderweitiger Regelung. Reproduktionen und Lithographien,
Druckplatten, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas),
Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzen und dergl. bleiben unser Eigentum,
auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Wir sind nicht
verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an
den Auftraggeber zu liefern.
6.4 Sollen uns übergebene Manuskripte, Originale,
Druckstücke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte
Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert
werden, so hat der Auftraggeber für eine entsprechende Versicherung selbst
Sorge zu tragen.
6.5 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom
Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und uns schriftlich
druckreif zu erklären. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene
Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind
wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu
übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so
beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
6.6 Erfolgen Änderungen nach Druckfreigabe, so
gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu
Lasten des Auftraggebers.
6.7 Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene
Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, ein Mehr- oder
Minderergebnis von fünf - bei Farbdrucken von zehn Prozent - zuzüglich der
Toleranzen der Papierindustrie zu akzeptieren.
6.8 Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere
vertragliche Abmachungen getroffen sind, gilt als gewerbeüblich folgendes:
Regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die
keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurden,
können nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist - mindestens ein Monat
- gekündigt werden.
6.9 Das Lagern und Aufbewahren von Rohstoffen,
Halb- und Fertigerzeugnissen wie z. B. Druckarbeiten, Stehsatz, Matern,
Druckplatten aller Art, fremder Papiere usw. erfolgt nur nach vorheriger
Vereinbarung und ist uns besonders zu vergüten.
6.10 Wir behalten uns das Recht vor, Firmentext und
Firmenzeichen nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des
gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
- Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber
unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD. Erfüllungsort für Lieferungen
und Zahlungen ist ausschließlich Usingen. Ist der Auftraggeber Kaufmann,
der nicht zu den in Paragraph 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Bad Homburg v.d.Höhe.
- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
8.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der
vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen,
die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich
verwirklicht.
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